BGH, Urteil vom 10.11.2005, Aktenzeichen VII ZR 64/04
Die Parteien stritten um Mängelgewährleistungsansprüche aus Plattierungs- und Fliesenarbeiten an einer Seniorenwohnanlage. Unter anderem sollte die Auftragnehmerin Abdichtungen in 18 Bädern der Seniorenwohnanlage durchführen. Der Auftraggeber hatte ausdrücklich die Abdichtung durch ein bestimmtes System bestellt und zur vertraglichen Grundlage gemacht, welches sich durch die Einbringung einer Flüssigfolie unterhalb des Fliesenbelages auszeichnet. Dies kann technisch verhindern, dass bei der Undichtigkeit von Fugen etc. Wasser und Feuchtigkeit in den Fußbodenaufbau direkt eindringen kann. Die Auftragnehmerin führte die Arbeiten nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen aus, sondern dichtete nur in herkömmlicher Weise ab. Nachdem das Oberlandesgericht dem Auftraggeber lediglich den Minderwert der anderen Abdichtungsart zusprechen wollte mit dem Argument, das Mangelbeseitigungsverlangen und das damit zusammenhängende Kostenvolumen von EUR 216.000,00 stehe im unverhältnismäßigen Verhältnis zum Gesamterfolg, sah dies der BGH anders. Der BGH macht deutlich, dass die Unverhältnismäßigkeit nur dann vorliegt, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand des Auftragnehmers gegenübersteht. Hat aber der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann sich der Unternehmer nicht darauf berufen, dass die Nachbesserung wegen zu hoher Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sei. Es ist insbesondere unerheblich die Abwägung des Preis-Leistungsverhältnisses oder das Verhältnis des Nachbesserungsaufwandes zu den zugehörigen Vertragspreisen. Wenn wie hier ausdrücklich eine bestimmte Abdichtungsart bestellt wurde, um Sicherheit vor Feuchtigkeitsschäden zu haben, ist ein objektives Interesse des Auftraggebers vorhanden, welches dazu führt, dass auch bei hohem Beseitigungsaufwand (hier Kosten in Höhe von EUR 216.000,00) bei einem vergleichsweise geringen Minderwert (hier EUR 2.000,00) der Unternehmer zur Nachbesserung verpflichtet bleibt.
04.01.2006 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier|
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