OLG München, Urteil vom 15.3.2005, Aktenzeichen 9 U 3566/03 (BGH, Zulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss vom 8.12.2005, Aktenzeichen VII ZR 99/05.
Die wegen mangelhafter Leistung verklagten Architekten sollten zum Ausbau eines Ladenlokales die Leistungsphasen 4 bis 9 erbringen. Im Architektenvertrag war unter anderem bestimmt, dass die Beklagten die Leistungen anderer Planer und Überwacher zu koordinieren, mit ihren Leistungen abzustimmen und diese in den Ablauf zu integrieren hatten. In der Folge kam es zu Problemen mit der Klimaanlage, für die andere Fachplaner eingesetzt waren, weil bei der Dimensionierung der Klimaanlage die Erwärmung der Verkaufsräume durch Beleuchtungskörper und Beleuchtungskörper in eingebauten Möbeln nicht berücksichtigt waren. Die beklagten Architekten müssen haften. Sie waren verpflichtet, die Informationen aus den anderen Planungsständen an den Fachplaner der Klimaanlage weiterzugeben. Dieses folgt daraus, dass sie zum einen die Leistungsphase 5 zu erbringen hatten, zum anderen aber auch vertraglich zur Koordination und Integration fremder Planungsleistungen verpflichtet waren. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht alleine auf solche Informationen und Grundlagen, die die Architekten selbst erstellt hatten, sondern auch auf solche, die aus dem Bereich anderer Planer stammten, aber den Architekten bekannt waren.
Bei diesen Pflichten handelt es sich um vertragliche Hauptpflichten, soweit sie vom Architekten übernommen werden, er ist bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung verantwortlich dafür, dass eingeschaltete Fachplaner einen ausreichend klaren Auftrag erhalten und muss diesen Fachplanern die Angaben machen, die sie für ihre eigenen Planungen benötigen.
24.01.2006 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier|
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