BGH, Urteil vom 12.01.2006, Aktenzeichen VII ZR 207/04
Ein Sachverständiger kann schnell zwischen die Fronten geraten: Dies musste auch ein Sachverständiger im obigen Verfahren feststellen. Zunächst stritten ein Bauherr und ein Bauunternehmer um die Frage von Mängeln eines Bauwerkes bei der Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage. Der Bauherr führte ein selbstständiges Beweisverfahren durch, in dem der Sachverständige ein Gutachten erstattete. Auf Basis des Gutachtens verklagte sodann der Bauherr den Unternehmer auf Zahlung von Schadensersatz. Im Rechtsstreit verkündete der Beklagte, also der Bauunternehmer, dem Sachverständigen den Streit, dieser trat auf Seiten des Bauherrn dem Rechtsstreit bei. Deshalb lehnte der Beklagte den Sachverständigen sodann als befangen ab. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass der Sachverständige am Verfahren nicht mehr mitwirken dürfe, insbesondere dass auch auf Grundlage seiner sachverständigen Feststellungen kein Urteil mehr ergehen sollte. Nicht so der BGH. Der BGH stellte klar, dass es keinen Grund für den Ausschluss des Sachverständigen gibt. Ein Sachverständiger ist nicht gemäß § 41 ZPO per Gesetz ausgeschlossen an der Mitwirkung im Verfahren, wenn ihm der Streit verkündet wurde und er dem Verfahren beitritt. Ein Sachverständiger kann abgelehnt werden, aus denselben Gründen, wie ein Richter abgelehnt werden kann. Dies folgt aus § 406 Absatz 1 ZPO sowie § 41 Nr. 5 ZPO sowie § 42 Absatz 1 ZPO. Da im Verfahren der Sachverständige zunächst nicht wegen seines Beitrittes abgelehnt worden war, sondern erst später, weil er dann zu Ungunsten einer Partei weitere sachverständige Ausführungen gemacht hatte, konnte eine Ablehnung nicht mehr durchgeführt werden.
Grundsätzlich sollte jedoch ein Sachverständiger darauf achten, dass er auch im streitigen Verfahren nach Abschluss eines selbstständigen Beweisverfahrens neutral bleibt, damit er nicht in die Verlegenheit gerät, sich auf eine Seite der Partei schlagen zu müssen und die andere damit benachteiligt.
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