BGH, Urteil vom 12.1.2006, Aktenzeichen VII ZR 73/04.
Die Parteien stritten um Mängelbeseitigungsarbeiten wegen eines mangelhaft verlegten Terrazzofußbodens. Zunächst forderte der Bauherr Kostenvorschuss, wobei in der I. Instanz der Unternehmer hierzu verurteilt wurde. Gegen das erstinstanzliche Urteil ging der Unternehmer in Berufung. Während des Berufungsverfahrens ließ der Bauherr die Mängel beseitigen und machte sodann Kostenerstattungsansprüche, also keine Vorschussansprüche mehr geltend.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist dieses unproblematisch möglich. Nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B steht dem Bauherrn Anspruch auf Erstattung der für die Beseitigung der Mängel notwendigen Kosten zu. Eine Klagänderung lag nach Auffassung des BGH nicht vor, insoweit bedurfte es keiner Anschlussberufung. Einer Anschlussberufung bedarf es nämlich dann nicht, wenn der Berufungsbeklagte mit dem geänderten Klagantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will, also nicht darüber hinausgeht. Gleiches gilt dann, wenn in der Berufungsinstanz ohne Änderung des Klaggrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert wird, vgl. § 264 Nr. 3 ZPO. Im Ergebnis wollte nämlich der Bauherr nichts anderes, als den erstinstanzlich gewonnenen Anspruch verteidigen. Da eine solche Änderung des Klagbegehrens nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zum Ziel hat, war eine Anschlussberufung nicht notwendig, die bloße Verteidigung gegen die Berufung reichte aus.
17.03.2006 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier| Verwandt: Forderung aus Werkvertrag |
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