Wohnungseigentümer und Mängelbeseitigungskostenklage

Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug mit der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gesetzt und danach die Mängel beseitigen lassen, so können sie Ersatz ihrer Aufwendungen mit der Zahlung an sich verlangen. Da die Mängel am Gemeinschaftseigentum beseitigt sind, besteht kein Grund, denjenigen Erwerbern, die die Mängel beseitigt haben, das Recht zu versagen, Zahlung an sich zu fordern. Nach mangelfreier Herstellung des Gemeinschaftseigentums hat die Wohnungseigentümergemeinschaft kein schützenswertes Interesse, die Mittel zu erlangen, die einzelne Erwerber zur Beseitigung der Mängel aufgewandt haben. Anders ist es, wenn die Mängel noch nicht beseitigt sind und der einzelne Erwerber Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangt. In diesem Fall muss sichergestellt werden, dass die zur Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum erforderlichen Mittel der Wohnungseigentümergemeinschaft zufließen. Deshalb verlangt die Rechtsprechung in einem solchen Fall vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, dass der Antrag auf Zahlung an die Gemeinschaft gestellt wird.
22.11.2005 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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