Kündigung nach § 8 Nr. 2 VOB/B und Insolvenz
Eine Kündigung nach § 8 Nr. 2 VOB/B ist bis zur Eröffnung der Insolvenz möglich
Eine Vereinbarung wie § 8 Nr. 2 VOB/B, die an das wirtschaftliche Unvermögen den Verzug oder die Verschlechterung der Vermögenslage eines Auftragnehmers anknüpft, ist als einseitiges Lösungsrecht zumindest bis zum Eintritt der Insolvenz und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu beanstanden und wirksam.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2002, Aktenzeichen 14 U 207/00
Die Parteien stritten darum, ob die Kündigung des Auftraggebers wirksam war, die mit § 8 Nr. 2 VOB/B begründet wurde und die nach Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, jedoch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erfolgt war. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass die unter der Regide der Konkursordnung ergangene BGH-Rechtsprechung zur Konkursfestigkeit von § 8 Nr. 2 VOB/B auch unter der Geltung der InsO aufrecht zu erhalten bleibe. Insbesondere steht weder § 119 InsO noch § 103 InsO entgegen. Dies sei damit zu begründen, dass die getroffene Vereinbarung außerhalb des Anwendungsbereiches von § 112 InsO grundsätzlich wirksam sei. Danach sind Vereinbarungen, die an das wirtschaftliche Unvermögen, den Verzug oder die Verschlechterung der Vermögenslage anknüpfen und damit ein einseitiges Lösungsrecht auslösen jedenfalls so lange zulässig, als das Recht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wird. So lag es hier. Dem Auftraggeber ist nicht zuzumuten abzuwarten, ob und wann ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und ob und wann der im eröffneten Verfahren eingesetzte Insolvenzverwalter z.B. die Erfüllung des Vertrages wählt.
18.04.2006 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier