BGH, Urteil vom 23.2.2006, Aktenzeichen VII ZR 84/05.
Die Parteien stritten um die Frage, ob eine gesetzte Frist zur Aufnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten ausreichend war. Diesem tritt der BGH entgegen. Die Fristsetzung zum Beginn der Arbeiten ist unwirksam. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines Schadensersatzanspruches stehen fest und sind nicht disponibel.
Gleichwohl können die entsprechenden Fristen gesetzt werden, um dem Bauunternehmer zum Reagieren zu zwingen. Sie sind dann zwar nicht allein ausreichend, der BGH hat aber trotzdem klargestellt, dass bei völliger Passivität eines Bauunternehmers durchaus die Befürchtung berechtigt reifen kann, dass der Unternehmer die Mängel nicht beseitigen werde. Insbesondere bei Mängelbeseitigungsarbeiten, die zeitlich schwer abzuschätzen sind, kann dieses dazu führen, dass dann nicht abgewartet werden muss, bis eine weitere Vornahmefrist abgelaufen ist.
05.05.2006 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier|
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