Kündigung Baubetreuungsvertrag

Ein auf wirtschaftliche Betreuung eines Bauvorhabens (finanzwirtschaftliche Baubetreuung) gerichteter Dienstvertrag mit dem Bauherrn verpflichtet den hierzu Verpflichteten regelmäßig zu der Leistung von „Dienst in höherer Art“. Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Dienstverhältnisses kann grundsätzlich nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei ausgeschlossen werden.

BGH, Urteil vom 09.06.2005, Aktenzeichen III ZR 436/04

Der Baubetreuungsvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter einzuordnen, wenn sich aus dem vertraglichen Leistungskatalog ergibt, dass der Dienstverpflichtete nur bauvorbereitende und baugeleitende Betreuungsleistungen erbringen soll, wobei er nicht verpflichtet ist, für den jeweiligen Erfolg der Beratungs- und Unterstützungsleistung einzustehen. Der Dienstverpflichtete hat nach Kündigung des Vertrages Anspruch auf die gesamte vertraglich vereinbarte Vergütung unter Anrechnung des Ersparten oder anderweitig Verdienten , wenn der Ausspruch der vorzeitigen Kündigung keine Wirkung gehabt hat (§ 611 Abs. 1, § 615 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Ausschluss des Kündigungsrechtes in allgemeinen Geschäftsbedingungen kann an der Generalklausel des § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen sein. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
26.09.2005 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier

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