Gewährleistungsbürgschaft und förmliche Abnahme

Besteht eine Bürgenhaftung auf Gewährleistung nur für abgenommene Arbeiten, so ist für die Inanspruchnahme der Bürgschaft eine förmliche Abnahme notwendig. (Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 29.06.2005).

Die Parteien stritten um die Inanspruchnahme einer Gewährleistungsbürgschaft aus einem Bauvertrag. Der Bürge hatte sich in dieser Bürgschaft eingeschränkt verpflichtet und zwar nur hinsichtlich solcher Ansprüche auf Gewährleistung für bereits fertig gestellte und ohne Beanstandung und Auflagen abgenommene Arbeiten. Der Bauvertrag selbst enthielt die Verpflichtung zur förmlichen Abnahme. Diese hatte aber nicht stattgefunden, die Parteien hatten das Werk lediglich konkludent abgenommen. Der Bürge beruft sich im Ergebnis mit Erfolg auf die Einschränkung der Bürgenverpflichtung. Nach Auffassung des Landgerichts Wiesbaden besteht eine Bürgenhaftung nicht, weil die Voraussetzungen für die Bürgschaft nicht vorliegen. Die nachträgliche Vereinbarung der Parteien dahingehend, auf die förmliche Abnahme zu verzichten, würde die Bedingungen der Bürgschaft erweitern, was ohne Zustimmung des Bürgen nicht möglich ist.

Auch wenn man sicherlich darüber streiten kann, ob diese relativ weite Auslegung zutrifft, ist aus Sicht des Bauherrn darauf zu achten, möglichst umfassende Gewährleistungsbürgschaften überreicht zu erhalten. Es kann nur dringend geraten werden, jeweils den Bürgschaftstext genau zu prüfen um zu vermeiden, dass Bürgen durch einschränkende Formulierungen in der Bürgschaft selbst ihre Bürgenhaftung vermindern. Wird eine solche Bürgschaft akzeptiert, kann die spätere Inanspruchnahme scheitern.

26.06.2006 - Baurecht Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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