Bauleistungen für Erschließungsanlagen

Was ist die vollständige Erstellung von Erschließungsanlagen? Übernimmt ein Auftragnehmer sämtliche Bauleistungen für die vollständige Erstellung von Erschließungsanlagen und sollen dabei auch Anschlüsse für Häuser mit erfasst werden, ist dieser Auftrag eindeutig und nicht auslegungsfähig (Urteil Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 21.04.2005, Aktenzeichen 10 U 52/04:

Die Parteien stritten um die Rückzahlung von Werklohn. Der Unternehmer hatte in einem Bauvertrag die Verpflichtung übernommen, sämtliche Bauleistungen für die vollständige Erstellung von Erschließungsanlagen zu übernehmen. In einer Vorbemerkung des Vertrages war festgelegt, dass die Erschließung insoweit auch Anschlüsse für gewisse Häuser mit erfasste. Später berief sich der Unternehmer darauf, dass nur Anschlüsse bis zur Grundstücksgrenze geschuldet seien und die weiteren Maßnahmen zwischen Grundstücksgrenze und Haus selbst gesondert zu vergüten seien. Um die Abwicklung des Bauauftrages nicht zu gefährden, schlossen die Parteien eine Zwischenvereinbarung, dass zunächst die vom Unternehmer geforderte zusätzliche Vergütung zu zahlen war unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung.

Das Hanseatische Oberlandesgericht spricht dem Bauherrn die Rückzahlung des Werklohnes hinsichtlich der Anschlusskosten an die Häuser zu. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes waren die vertraglichen Vereinbarungen eindeutig, insbesondere dahingehend, dass die vollständige Erschließung mit Anschlüssen an Häuser auch genau dies meinte und nicht etwa eine Begrenzung auf die Grundstücksgrenze enthielt. Entsprechend hatte der Unternehmer auch das Angebot gestaltet und letztlich war der Pauschalvertrag auch auf Grundlage von geschätzten Maßen abgeschlossen worden, die offensichtlich Meterangaben geschätzt bis zu den Häusern enthielten.

Die Entscheidung zeigt, dass es wichtig ist, die vertraglich geschuldeten Leistungen möglichst umfassend und genau zu beschreiben, damit später keine Missverständnisse zwischen den Parteien über den Vertragsumfang entstehen. Sind jedoch Leistungen vollständig beschrieben, scheitert der Versuch, im Nachhinein durch Generieren von Zusatzangeboten und eine entsprechende Auslegung des Vertrages einen höheren Werklohn zu erhalten.

26.06.2006 - Baurecht Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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