Ein Bauunternehmer hat Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte und Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich möglichst schon vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn mitzuteilen. Verletzt er eine solche Prüfungspflicht, haftet er. Nach dem Generalunternehmervertrag war der Bauunternehmer auch verpflichtet, die Plangrundlagen zu prüfen und zu koordinieren, bereits diese Pflicht hatte er verletzt. Er konnte sich aber im Rechtsstreit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er einen anderen Fachunternehmer mit der eigentlichen Abdichtung der besonders heiklen Bereiche beauftragt hatte.
Bei Abdichtungsarbeiten, einem grundsätzlich sensiblen Bereich bei der Errichtung eines Bauwerkes, entfällt die Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers nicht dann, wenn der Bauherr sich von weiteren fachkundigen Personen beraten lässt. So lag es hier. Auch der weitere Fachunternehmer, der ggf. neben dem Generalunternehmer zur Haftung kommt, exkulpiert diesen von seinen Pflichten nicht. Die Prüfungs- und Hinweispflicht bleibt bestehen, weil Abdichtungsarbeiten einer besonderen Beobachtung und Überprüfung bedürfen, sie sind eine Gefahrenquelle und kritischer Bauabschnitt.
Auch diese Entscheidung zeigt wieder, wieweit die Prüfungs- und Hinweispflichten des Bauunternehmers reichen. Er hat ihm erkennbare Mängel in der Planung und Ausführung dem Bauherrn mitzuteilen, damit dieser entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Eine solche Verpflichtung besteht eben auch dann, wenn weitere, fachkundige Personen den Bauherrn beraten.
04.08.2006 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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