BGH, Urteil vom 5.10.2005, Aktenzeichen X ZR 276/02.
Die Parteien stritten um Mängelbeseitigungskosten. Der Auftraggeber war im Wege der Ersatzvornahme vorgegangen und hatte gebogene Glasscheiben austauschen lassen, die nach seiner Auffassung ein zu hohes Toleranzmaß aufwiesen. Die Parteien hatten im Vertrag bestimmte Toleranzen für die Glasscheiben nicht vereinbart. Das Oberlandesgericht hatte einen Anspruch des Auftraggebers noch abgelehnt mit der Begründung, das von ihm gesandte Mahnschreiben habe ein Übermaß an Genauigkeit hinsichtlich der Toleranzen verlangt, deshalb sei die Mahnung inklusive Fristsetzung ins Leere gegangen, die Voraussetzungen der Ersatzvornahme hätten deshalb nicht vorgelegen. Dem erteilt der BGH eine Absage. Der BGH stellt klar, dass es für die Wirksamkeit der Mahnung ohne Belang ist, ob eine zu hohe Genauigkeit hinsichtlich der Glasscheiben und ihrer Toleranzmaße gefordert wurde. Bei der Prüfung, ob eine Zuvielforderung zur Unwirksamkeit einer Mahnung führt, ist erforderlich, die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben vorzunehmen, insbesondere zu würdigen, ob der Schuldner die Erklärung des Gläubigers als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistungen bereit war. Diese Grundsätze sind auch auf das Werkvertragsrecht anzuwenden. Allerdings ist auf die Besonderheiten des Werkvertragsrechts nach Auffassung des BGH Rücksicht zu nehmen. Das Abgrenzungsmerkmal des Ausmaßes der Zuvielforderung ist im Werkvertragsrecht nicht 1 : 1 umzusetzen, weil der Auftraggeber in aller Regel auch Nachbesserung akzeptieren wird, die ihm die vertraglich vereinbarte Nutzung des Werks gestattet, auch wenn er ursprünglich meinte, noch mehr verlangen zu können.
Grundsätzlich sollte man sich trotzdem bemühen, bei entsprechenden Mahnungen kein Übermaß an Forderungen aufzubauen, sondern möglichst realistische Mängelbeseitigungsarbeiten zu fordern, um nicht in die Gefahr zu geraten, dass eine Mahnung doch einmal ins Leere läuft und damit Verzug mit der Mängelbeseitigung nicht eintritt.
Die Entscheidung des BGH öffnet jegliche Interpretationsmöglichkeit, es wird letztlich immer auf den Einzelfall ankommen.
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