OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.1998, Aktenzeichen 13 U 6/98
(Revision nicht angenommen BGH Aktenzeichen VII ZR 451/98)
Der Statiker war beauftragt worden, für einen metallverarbeitenden Betrieb eine Erweiterung der Werksgebäude mit Unterkellerung vorzunehmen. Der Auftraggeber nahm den Statiker auf Schadensersatz in Anspruch, weil es bei auf der neuen Kellerdecke aufgestellten Maschinen zu Schwingungen kam, die die Produktionsgenauigkeit der Maschinen beeinträchtigte.
Das OLG hat ausgeführt, daß eine Haftung den Statiker im vorliegenden Fall nicht trifft. Ein Statiker, der entsprechend des Leistungsbildes nach § 64 HOAI beauftragt ist, hat regelmäßig nur für die Standsicherheit des Gebäudes einzustehen. Darüber hinausgehende statische Erfordernisse, z. B. besondere Produktionsgenauigkeiten der später in dem neuen Gebäude einzusetzenden Maschinen hat er nur dann in seine Leistung einzubeziehen, wenn er gesondert hierzu beauftragt ist oder gesonderte ausdrückliche Hinweise des Auftraggebers hierzu erfolgen.
Dem Statiker obliegt insoweit nicht, „in alle Richtungen zu forschen“.
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