Datum: 02.04.2003 --- Baurecht
Gefälle bei Dachrinne
Vorgehängte Dachrinnen ohne Gefälle stellen keinen Verstoß gegen die Regeln der Technik dar, wenn das Leistungsverzeichnis vorsah, dass sie „mit oder ohne Gefälle“ verlegt werden können. Auch geringfügige Vertiefungen, die zu Wasserständen von 1 bis 4 mm auf einige Meter führen, sind kein Mangel. Hierauf weist das Landgericht Lübeck in einem Urteil vom 12.12.2002 (Aktenzeichen 16 S 44/02) hin. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn mit der Ausführung gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen worden ist. Hiervon kann aber keine Rede sein, denn die Regeln sehen vor, dass Dachrinnen grundsätzlich mit einem Gefälle von 1 bis 3 mm pro Meter verlegt werden sollen, wenn nichts anderes vereinbart oder gefordert ist. Sieht das dem Bauvertrag zugrunde liegende Leistungsverzeichnis allerdings ausdrücklich vor, dass Dachrinnen mit oder ohne Gefälle verlegt werden können, so ist die Herstellung eines Gefälles in das Belieben der Parteien gestellt. Fehlt es, kann es mithin keinen Mangel des Werkes darstellen, weil die Ausführung der vertraglich festgesetzten Sollbeschaffenheit gemäß Leistungsverzeichnis entspricht.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier