Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch

Die Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch – hier: Nutzung eines Ladenlokals als Café mit 20 Gastplätzen – ist nach allgemeiner, gewerblicher Verkehrssitte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln, wobei es auf die örtlichen Gegebenheiten ankommen kann.

02.12.2001 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier

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