Mangelhafte Glaselemente für Außenfassade

Der Werkunternehmer schuldet die Herstellung eines Werkes, das für den vom Auftraggeber beabsichtigten und dem Unternehmer bekannten Gebrauch geeignet ist, wobei diese vertragsgemäße Beschaffenheit von dem Unternehmer auch schlüssig akzeptiert werden kann. Das Werk kann selbst dann fehlerhaft sein, wenn die für die Zeit allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden.

05.01.2003 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier

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