BGH, Urteil vom 28.09.2000, Aktenzeichen: VII ZR 460/97
Im vorliegenden Fall hat der Bauherr (Bürgschaftsgläubiger) die Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen, obwohl kein auf Geldleistung gerichteter Gewährleistungsanspruch gegeben war.
Der BGH hat entschieden, daß der Sicherungsfall erst dann eintreten soll mangels anderer konkreter Vereinbarungen, wenn sich Werkmängel gezeigt hätten und der Unternehmer insoweit seiner Nachbesserungspflicht nicht nachgekommen ist. Erst dann entsteht ein Anspruch z. B. auf Zahlung eines Vorschusses oder auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten. Dies betrifft den Sicherungsfall. Erst dann kann nämlich die Frage aufkommen, ob der Unternehmer als Hauptschuldner zur Zahlung bereit und in der Lage ist oder der haftende Bürge in Anspruch genommen werden muß.
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