Rechtsnatur eines Hausbausatzvertrages

Ein Hausbausatzvertrag, bei dem die Lieferung des zum Selbsteinbau vorgesehenen Baumaterials im Vordergrund steht und der Lieferant zusätzlich lediglich die Erstellung der Pläne und der Statik übernimmt sowie zusagt, daß sein technischer Sachbearbeiter dem Erwerber bei der Bauausführung gerne beratend zur Seite steht, ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.08.2001 (Aktenzeichen 22 U 191/00) ein Kaufvertrag mit werkvertraglichen Zusatzleistungen. Verpflichtet sich ein Bauunternehmer, ein Haus zu errichten, so ist dieses ein Werkvertrag, er schuldet einen bestimmten vertraglich vereinbarten Erfolg. Die Unterscheidung, ob Werk- oder Kaufvertrag ist insbesondere wichtig für die Frage der Gewährleistungsansprüche. Es ist im Einzelfall festzustellen, wo der Schwerpunkt des Vertrages liegt und welche Rechtsnatur er damit hat.

11.11.2002 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier

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