Datum: 12.08.2003 --- Baurecht
Überschreitung der Baukosten
Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur dann in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden. Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, dass der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.
BGH, Urteil vom 13.02.2003, Aktenzeichen VII ZR 395/01
Ein Auftraggeber kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Architekt schuldhaft die Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar gemacht hat. Beruht dies auf einen vom Architekten zu vertretenden Mangel seines Werks, kann der Auftraggeber Schadensersatz gemäß § 635 BGB verlangen. Ein solcher Mangel ist gegeben, wenn der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werks vereinbarte Baukostenobergrenze nicht einhält. Ob eine Baukostenobergrenze vereinbart ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Vereinbarung kann ausdrücklich geschehen, es kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Die Aufnahme in einen Bauantrag kann im Regelfall nur indizielle Bedeutung haben, da sich allein aus diesen Umständen nicht die für einen Vertragsschluss erforderlichen Willenserklärungen ergeben. Regelmäßig enthält der vom Architekten erstellte Bauantrag keine für den Bauherrn bestimmte Willenserklärung und dient nicht der Bestimmung des einzuhaltenden Kostenrahmens.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier