Datum: 15.01.2004 --- Baurecht

Vorschuss für Mängelbeseitigung

Ein Anspruch des Bestellers auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Mängelbeseitigung besteht dann nicht, wenn die Mängelbeseitigungsarbeiten in überschaubarer Zeit nicht ausgeführt werden können. Hierauf weist das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Urteil vom 27.06.2003 (Aktenzeichen 6 U 3219/01) hin. Gemäß § 637 Abs. 3 BGB kann der Besteller vom Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen. Denkbar ist, dass sich die Mängelbeseitigungsarbeiten über Gebühr verzögern, z. B. weil ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Mängel anhängig ist und dessen Ausgang nicht absehbar ist. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass ein gezahlter Vorschuss zurückgezahlt werden muss, wenn die Nachbesserung nicht durchgeführt werden kann oder fest steht, dass der Auftraggeber sie nicht mehr ernsthaft betreibt. In dieser Situation ist es vergleichbar, wenn aus bestimmten Umständen für einen längeren Zeitraum, im Regelfall ein Jahr, nicht mit Mängelbeseitigungsarbeiten gerechnet werden kann.
Autor: Hans--Christian Schwarzmeier
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