BGH, Urteil vom 09.11.2000, Aktenzeichen VII ZR 82/99
Gemäß § 648a BGB kann der Unternehmer eines Bauwerkes vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen in der Weise verlangen, daß er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, daß er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Die Vereinbarung eines Ratenzahlungsplans steht dem Sicherungsverlangen in Höhe des gesamten voraussichtlichen Vergütungsanspruches nicht entgegen. Das Gesetz gibt dem Unternehmer ausdrücklich das Recht, für zu erbringende Vorleistungen Sicherheit in Höhe seines voraussichtlichen Vergütungsanspruches zu verlangen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich eine Beschränkung des Sicherungsanspruches für den Fall von Raten- oder Abschlagszahlungen. Die gesetzliche Formulierung überläßt vielmehr dem Unternehmer die Wahl, ob er die Sicherheit in voller Höhe oder eingeschränkt in Anspruch nimmt. Das Sicherungsbedürfnis entfällt erst dann, wenn der Unternehmer Abschlagszahlungen tatsächlich erhalten hat. In diesem Fall kann die Sicherheit nur noch in Höhe des nach Abzug der erhaltenen Zahlungen zu sichernden Anspruches verlangt werden. Im übrigen würde der Schutzzweck des Gesetzes verfehlt, wenn der Unternehmer auf die gesetzlichen oder vertraglichen Möglichkeiten verwiesen würde, im Falle verweigerter Raten oder Abschlagszahlungen die Arbeiten einzustellen oder sich vom Vertrag zu lösen.
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