Schadensersatz bei Abbruch von Vertragsverhandlungen

Der Abbruch auch von länger andauernden Vertragsverhandlungen berechtigt nicht zum Schadensersatz.

BGH, Urteil vom 7.12.2000, Aktenzeichen VII ZR 360/98

Die Parteien hatten im vorliegenden Fall über längere Zeiträume (ca. 6 Monate) über den Abschluß eines GU-Vertrages für ein größeres Bauprojekt verhandelt. Die Verhandlungen waren sodann von dem in Aussicht genommenen Bauunternehmer abgebrochen worden. In der Folge hatte die Bauherrenschaft Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend gemacht.

Der BGH hat klargestellt, daß dem Bauherren ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Ein Schadensersatz bei Abbruch von Vertragsverhandlungen kann durch die abbrechende Seite lediglich im Rahmen der c.i.c. (culpa in contrahendo; Verschulden bei Vertragsverhandlungen) zustehen. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann nur dann entstehen, wenn aus den Handlungen des abbrechenden Verhandlungspartners berechtigtes Vertrauen dahingehend geweckt wird, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen und sodann die Verhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen werden.

Wenn, wie vorliegend, die Parteien weit auseinander waren mit ihren Vorstellungen und eine Annäherung ersichtlich noch nicht konkret erzielt war, besteht ein solcher Vertrauenstatbestand zu Lasten des abbrechenden Verhandlungspartners nicht. Schadensersatzansprüche scheiden aus.


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier      veröffentlicht am 16.05.2001

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