Datum: 19.05.2003 --- Baurecht

Herausgabe einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

Mit Urteil vom 04.07.2002 (VII ZR 502/99) hatte der BGH entschieden, dass Sicherungsvereinbarungen in den AGB von Bauauftraggebern, nach denen der Auftragnehmer zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen hat, unwirksam sind. Verträge, die vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung abgeschlossen worden sind, seien dahingehend zu ergänzen, dass der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Erfüllungsbürgschaft schuldet. Am 10.04.2003 (VII ZR 314/01) hat der BGH jetzt zu praxisrelevanten Fragen konkretisiert, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, an den Auftragnehmer die Bürgschaft auf erstes Anfordern zurückzugeben. Es reiche vielmehr aus, wenn der Auftraggeber sich gegenüber dem Auftragnehmer und dem Bürgen schriftlich verpflichte, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen.

Zu bedenken ist, dass Bürgschaften, die auf erstes Anfordern nach Bekanntwerden der Entscheidung vom 04.07.2002 vereinbart wurden, generell unwirksam sind und nicht in unbefristete, selbstschuldnerische Erfüllungsbürgschaften umgedeutet werden können. Höchste Vorsicht ist also bei der Konzeption von Bauverträgen insoweit zu beachten.


Autor: Johannes Steger
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