Vertragsstrafe in Bauvertrag

Ergibt sich aus dem VOB/B-Vertrag nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vertragsstrafenvereinbarung.

24.05.2002 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier

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