Vertragsstrafe in Bauvertrag
Ergibt sich aus dem VOB/B-Vertrag nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vertragsstrafenvereinbarung.
24.05.2002 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier