Datum: 28.04.2003 --- Baurecht
Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek
Der Werkunternehmer kann vom Grundstückseigentümer auch dann nicht die Einräumung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek verlangen, wenn Auftraggeberin der Werkleistung eine vom Grundstückseigentümer wirtschaftlich beherrschte GmbH & Co. KG ist. Für das Vorliegen besonderer Umstände, die es nach Treu und Glauben erlauben, von der rechtlichen Identität zwischen Grundstückseigentümer und Besteller abzuweichen, genügt ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch nicht, dass das Grundstück durch Werkleistung eine Wertsteigerung erfahren hat.
OLG Celle, Urteil vom 31.10.2002, Aktenzeichen: 6 U 159/02
Wird ein Bauwerk errichtet, so kann nach den Regelungen des Werkvertragsrechtes der Bauunternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Der Auftraggeber der Arbeiten muss aber mit dem Grundstückseigentümer nicht immer identisch sein, mit der Folge, dass der Grundstückseigentümer sodann grundsätzlich nicht die Einräumung eines Sicherungsrechtes schuldet. Kommt die Einräumung einer Sicherungshypothek nur in Betracht, wenn Grundstückseigentümer und Besteller rechtlich dieselbe Person sind, so genügt eine Übereinstimmung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise regelmäßig nicht, wie auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat. Über diese vom Gesetz anerkannte rechtliche Verschiedenheit von juristischen Personen einerseits und ihren Geschäftsführern und Gesellschaftern andererseits darf nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden, da eine generalisierende wirtschaftliche Betrachtungsweise zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde. Es bleibt allerdings die Anwendung von § 242 BGB (Treu und Glauben) möglich. Entsprechend den Grundsätzen zur gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung hat das Identitätserfordernis nach Treu und Glauben jedenfalls dann zurückzutreten, wenn die Wirklichkeit des Lebens und die Macht der Tatsachen dies dem Richter gebieten. Die förmliche Verschiedenheit darf nicht dazu führen, dem Bauunternehmer die ihm redlicherweise zustehende Sicherheit vorzuenthalten.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier