Datum: 28.04.2003 --- Baurecht
Behinderung des Bauablaufs
Der Auftragnehmer muss eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine bauablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, dass die freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. Allgemeine Hinweise darauf, dass die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt haben, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.
BGH, Urteil vom 21.03.2002, Aktenzeichen: VII ZR 224/00
Wird ein Bauvorhaben errichtet, ist maßgeblich für die Beziehungen der Vertragsparteien die vertragliche Vereinbarung. Für den Vertrag kann das Werkvertragsrecht des BGB gelten, im Übrigen kann auch die VOB/B vereinbart werden. Kommt es zu Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung, enthält § 6 VOB/B entsprechende Regelungen. Soweit sich der Auftragnehmer, also der Bauunternehmer, in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert sieht, hat er dieses dem Bauherren unverzüglich anzuzeigen. Hiervon kann er absehen, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ausführungsfristen verlängern, z. B. durch Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers. Die VOB enthält sodann auch Regelungen, wie die Fristverlängerung zu berechnen ist. Soweit die Unterbrechung länger als 3 Monate dauert, besteht im Übrigen die Kündigungsmöglichkeit für die Parteien mit einer sodann folgenden Abrechnung des Bauvorhabens.
Autor: Johannes Steger