Zügiger Baubeginn

Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschuldeten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluß zu beginnen und es in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Fordert der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß ihn an der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Bauwerkes kein Verschulden trifft.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2001, Aktenzeichen: VII ZR 470/99

Stellt ein Unternehmer ein vertraglich geschuldetes Werk, z. B. eine Eigentumswohnung, nicht rechtzeitig her, so kann der Besteller im Falle des Verzugs des Unternehmers die Rechte aus § 326 Abs. BGB geltend machen. An einer rechtzeitigen Herstellung fehlt es, wenn die für die Ablieferung bestimmte Frist überschritten und damit Fälligkeit eingetreten ist. Diese Frist zur Fertigstellung kann sich zunächst aus einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung ergeben, indem ein Fertigstellungstermin vereinbart wird, oder aber aus den Umständen. Hierfür sind Wortlaut des Vertrages und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der anderen Vertragspartei erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer Frist, zu würdigen. Im Zweifel hat der Unternehmer zügig mit der Herstellung des Werkes zu beginnen und dieses entsprechend zu beenden. Hierbei ist die für die Herstellung notwendige Zeit zu berücksichtigen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt sodann Fälligkeit ein. Alsdann kann eine mit der Ablehnungsandrohung verbundene Nachfristsetzung zugleich mit der Mahnung ausgesprochen werden.


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier      veröffentlicht am 30.06.2001

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