Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2001, Aktenzeichen: VII ZR 470/99
Stellt ein Unternehmer ein vertraglich geschuldetes Werk, z. B. eine Eigentumswohnung, nicht rechtzeitig her, so kann der Besteller im Falle des Verzugs des Unternehmers die Rechte aus § 326 Abs. BGB geltend machen. An einer rechtzeitigen Herstellung fehlt es, wenn die für die Ablieferung bestimmte Frist überschritten und damit Fälligkeit eingetreten ist. Diese Frist zur Fertigstellung kann sich zunächst aus einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung ergeben, indem ein Fertigstellungstermin vereinbart wird, oder aber aus den Umständen. Hierfür sind Wortlaut des Vertrages und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der anderen Vertragspartei erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer Frist, zu würdigen. Im Zweifel hat der Unternehmer zügig mit der Herstellung des Werkes zu beginnen und dieses entsprechend zu beenden. Hierbei ist die für die Herstellung notwendige Zeit zu berücksichtigen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt sodann Fälligkeit ein. Alsdann kann eine mit der Ablehnungsandrohung verbundene Nachfristsetzung zugleich mit der Mahnung ausgesprochen werden.
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