Erlaubnis zur Untervermietung

Um dem Vermieter die Entscheidung zu ermöglichen, ob er die Erlaubnis zur Untervermietung wegen in der Person des Dritten liegender Gründe verweigern kann, ohne dadurch das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines auch langfristigen Mietvertrages auszulösen, muss der Mieter dem Vermieter den Dritten namentlich benennen und auf Nachfrage nähere Angaben zur Person machen. Maßgebend sind in erster Linie die persönlichen Verhältnisse des Dritten. So ist es von Bedeutung, ob er eine Störung des Hausfriedens befürchten lässt, etwa weil er mit einem anderen Mieter verfeindet oder als streitsüchtig und unverträglich bekannt ist. Daneben ist das Gewerbe des Dritten wegen etwaiger Konkurrenz für den Vermieter oder andere Mieter von Wichtigkeit. Werden die Auskünfte nicht erteilt, wird die Untervermietung durch den Vermieter nicht endgültig verweigert, sondern von der Erteilung weiterer Auskünfte abhängig gemacht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2006, Aktenzeichen XII ZR 92/04.
Autor: Babo von Rohr   Datum: 14.06.2007
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