Nachbesserungsanspruch des Architekten

Ein Architekt hat dann keinen Anspruch auf Nachbesserung seines Architektenwerkes, wenn das Bauwerk entsprechend der Planung errichtet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel der Planung darin besteht, dass ein Bauteil vergessen worden ist.

Urteil OLG Dresden vom 1.11.2005, Aktenzeichen 9 U 1008/04 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen)

Die Parteien stritten um Schadenersatz wegen eines vergessenen Sonnenschutzsystems an einem Wohn- und Geschäftshaus. Der Erwerber des Gebäudes nimmt den Architekten aus abgetretenem Recht in Anspruch, wobei er die Sonnenschutzsysteme ohne Fristsetzung zur Nachbesserung hat nachrüsten und erstellen lassen. Der Architekt wendet im Prozess ein, ihm sei keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt worden, deshalb scheide ein Anspruch aus. Dies sieht das OLG, durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auch der BGH, anders. Ein Nachbesserungsanspruch des Architekten kommt nur dann in Betracht, wenn sich die mangelhafte Planung nicht bereits im Bauwerk verwirklicht habe, so dass eine Nachbesserung nicht mehr möglich ist. Dies ist nach Auffassung der Gerichte aber auch dann der Fall, wenn das Bauwerk nach der Planung errichtet wird und schlicht Bauteile fehlen. Das Fehlen eines Sonnenschutzsystems hat sich dann gerade im Bauwerk verwirklicht, so dass eine Nachbesserung für den Architekten ausgeschlossen ist. Eine Fristsetzung war damit entbehrlich und der Architekt schuldet zumindest dem Grunde nach Schadenersatz. Autor: Hans-Christian Schwarzmeier   Datum: 03.08.2007
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