Befangenheit eines Sachverständigen
Ein Sachverständiger ist befangen, wenn er einen Ortstermin ohne Mitwirkung des Antragsgegners durchführt.
Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 27.04.2007, Aktenzeichen 5 W 104/07
Ein Sachverständiger war wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, weil er in einem selbständigen Beweisverfahren einen Ortstermin ohne Beteiligung des Antragsgegners durchführte. Nach dem der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit durch das Landgericht zurückgewiesen war, gibt das Oberlandesgericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde diesem Antrag statt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht bereits dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Sachverständiger einen Ortstermin ohne Mitwirkung des Antragsgegners durchführt. Dies erweckt nämlich den Anschein der Parteilichkeit. Im selbständigen Beweisverfahren ist es den Parteien gestattet, der Beweisaufnahme, damit natürlich auch der Ortsbesichtigung des Sachverständigen, beizuwohnen. Dies ergibt sich aus §§ 491, 492, 357 ZPO. Es handelt sich dabei auch nicht um bloße Förmelei, sondern die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme sollte auch dazu dienen, Unklarheiten und Unzulänglichkeiten zu beseitigen und Fehler zu vermeiden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist im Übrigen nicht entscheidend, ob die Durchführung des Ortstermins ohne Beteiligung einer der Verfahrensparteien des selbständigen Beweisverfahrens auf einem Fehler, einem Missverständnis oder Absicht des Sachverständigen beruht. Im vorliegenden Fall war es offensichtlich zu einer Terminverwechslung gekommen, weil der Sachverständige sich eine Stunde zu früh an der Örtlichkeit eingefunden hatte in Verwechslung des Ortstermins. Da der Antragsteller ihn dann eingelassen hatte, nahm er die notwendigen Feststellungen vor, ohne auf den Antragsgegner zu warten. Dies ist ausreichend, um eine Parteilichkeit befürchten zu lassen. Deshalb lag Befangenheit vor.
Es ist also für Sachverständige dringend darauf hinzuweisen, Ortstermine nur unter Beteiligung beider Prozessparteien durchzuführen, jedenfalls sicherzustellen, dass beide Parteien ausreichend Gelegenheit haben, an einem Ortstermin teilzunehmen. Hierauf ist durch ausreichende Ladung und Rückversicherungen hinzuwirken. In jedem Fall ist die Terminsstunde abzuwarten, gegebenenfalls auch eine Karenzzeit einzuhalten.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier Datum:
31.08.2007