Kampf um die Auflassung

Der Bauträger ist zur sofortigen Auflassung verpflichtet, auch wenn ein noch geringer Teil des Erwerbspreises zur Zahlung offen steht.

OLG München, Urteil vom 13.11.2007, Aktenzeichen 13 U 3419/07

Die Auflassung in einem Bauträgervertrag war daran geknüpft, dass die Zahlungsverpflichtungen des Erwerbers voll erfüllt war. Der Bauträger befand sich in Verzug mit der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum. Deshalb hatte ein Erwerber einen geringfügigen Restbetrag des Kaufpreises von ca. 2 % zurückbehalten. Deswegen wiederum verweigerte der Bauträger die Auflassungserklärung.

Das OLG München gibt dem Erwerber Recht. Die Klausel im Bauträgervertrag, wonach erst bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises die Auflassung zu erklären ist, hält das Gericht wegen Unvereinbarkeit mit den Grundgedanken von § 320 BGB für unwirksam.

Der Bauträger kann sich gegenüber dem Auflassungsverlangen des Erwerbers nicht auf das ihm grundsätzlich zustehende Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB wegen des noch offenen Erwerbspreises berufen, weil ein solches Verhalten aufgrund des geringfügigen Restes von ca. 2 % und der zum Zeitpunkt des Auflassungsbegehrens vorhandenen Mängel erkennbar treuwidrig war.

Die Entscheidung stärkt in jedem Fall die Stellung der Erwerber von Bauträgerwohnungen, weil die sofortige Auflassung verlangt werden kann, auch wenn noch ein geringfügiger Rest des Kaufpreises aussteht. Eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema ist bislang nicht erkennbar ergangen, so dass hier abzuwarten bleibt, wie abschließend obergerichtlich entschieden wird.


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier 04.01.2008
Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps