Haftungsbefreiung bei Bedenkenanmeldung

Ist die Leistung eines Vorunternehmers mangelhaft und kommt der Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nach, wird er von der Haftung frei, er trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

Urteil BGH vom 08.11.2007, Aktenzeichen VII ZR 183/05

Die Parteien stritten um Schadensersatz wegen einer mangelhaft errichteten Heizungsanlage. Diese funktionierte deshalb nicht und war mangelhaft, weil ein zuvor errichtetes Blockheizkraftwerk eines anderen Unternehmers zu wenig Wärme abgab, weil zu wenig Strom verbraucht wurde. Der BGH beurteilt zunächst das Nichtfunktionieren der Heizungsanlage als Werkmangel ( s. andere Kommentierung).

Fraglich ist jedoch, ob der Installateur der Heizung der Haftung entgehen konnte, weil er die Vorleistung des anderen Unternehmers, der das Blockheizkraftwerk errichtet hatte, geprüft hatte und entsprechende Hinweise erteilte.

Nach Auffassung des BGH hat der Unternehmer dafür die Darlegungs- und Beweislast. Es besteht zunächst eine Verschuldens unabhängige Mängelhaftung, die nur dann im Wege einer Haftungsbefreiung entfällt, wenn der Unternehmer ausreichend prüft und seiner Hinweispflicht (Bedenkenanmeldung) nachkommt.

Der Unternehmer haftet zunächst auch dann, wenn der Mangel seines Werkes auf dem Mangel eines Vorgewerkes beruht, er kann sich nur der Haftung entziehen durch die entsprechenden Prüfungen und Hinweise. Nach diesem Regel- und Ausnahmeprinzip muss er dann aber auch darlegen und beweisen, dass er die entsprechenden Prüfungen vorgenommen und die entsprechenden Hinweise erteilt hat.


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier 11.01.2008
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