OLG Celle, Beschluss vom 05.03.2008, Aktenzeichen 14 W 6/08
Die Parteien stritten um die Wertfestsetzung in einem selbständigen Beweisverfahren. Der BGH hat bereits hinlänglich geklärt, dass für die Wertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten in Ansatz zu bringen sind. Dies führt jedoch dazu, dass der Antragsgegner die vollen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, wenn der Antragsteller im anschließenden streitigen Verfahren nur die festgestellten Mängel einklagt. Deshalb sind für die Streitwertfeststellung im selbständigen Beweisverfahren auch solche Mängel zu berücksichtigen, die sich nicht bestätigen. Für die Wertfestsetzung hat der Sachverständige hier zu schätzen, welche Mängelbeseitigungskosten bei Feststellung der Mängel entstanden wären.
Dies führt dann dazu, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vom Antragsgegner im folgenden streitigen Verfahren nur teilweise zu tragen sind.
Inwieweit diese Rechtsprechung belastbar ist, muss sich zeigen: Es dürfte für den Sachverständigen schwierig sein, verlässliche Kostenschätzungen für die Kosten von Mängelbeseitigungsarbeiten bei nicht festgestellten Mängeln abzugeben.
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