OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.08, Aktenzeichen 23 U 51/07
Nicht selten vereinbaren Parteien bei der Abwicklung eines größeren Bauvorhabens eine so genannte Vorauszahlungsbürgschaft, die allgemein deshalb notwendig wird, weil die Auftraggeberseite bereits Teile des vereinbarten Werklohnes entrichtet, obwohl ein entsprechender Leistungsstand auf der Auftragnehmerseite noch nicht erreicht ist, also eine Vorauszahlung erfolgt. Wie eine Absicherung dieser Vorauszahlung im Wege der Bürgschaft gestaltet werden kann, hat nun noch einmal das OLG Frankfurt festgelegt:
Im vorliegenden Fall hatten sich die Parteien um die Wirksamkeit einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Sicherung von Vorauszahlungen sowie Rückforderungsansprüchen aus Überzahlung, Schadensersatzansprüchen und Regressansprüchen gestritten.
Nach Auffassung des OLG ergibt sich aus der von der Vertragserfüllung- und Gewährleistungsbürgschaft unterschiedlicher Zielrichtung der Vorauszahlungsbürgschaft auch die Möglichkeit, diese wirksam auf erstes Anfordern zu vereinbaren. Hierin soll nach Auffassung des OLG, die sich mit der überwiegenden Auffassung in der Literatur deckt, keine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers verbunden sein.
Soweit ersichtlich, liegt aber eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage noch nicht vor, so dass bei der Vereinbarung von Bürgschaften weiter Vorsicht zu gelten hat, um nicht die Wirksamkeit insgesamt im späteren Ablauf eines Bauvorhabens zu riskieren.
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