Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
Ergibt sich der Grund der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem schriftlichen Gutachten, so kann die Ablehnung bis zum Ablauf der Frist nach
§ 411 Abs. 4 ZPO vorgenommen werden.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.11.2007, Aktenzeichen 5 W 287/07
Aus dem schriftlichen Gutachten eines Sachverständigen meinte eine Partei in einem Rechtsstreit die Besorgnis der Befangenheit herleiten zu können. Sie rügte diese Besorgnis im Rahmen der Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten innerhalb der verlängerten Frist, die das Gericht zur Stellungnahme auf das Gutachten eingeräumt hatte. Letztendlich führte die Rüge nicht zum Erfolg, allerdings nicht deshalb, weil die Rüge selbst verfristet gewesen wäre, sondern weil nach Auffassung des Gerichtes Gründe für Besorgnis der Befangenheit nicht vorlagen. Grundsätzlich ist es ausreichend, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme auf das schriftliche Gutachten die Besorgnis der Befangenheit zu rügen, jedenfalls dann, wenn sich die Besorgnis der Befangenheit gerade auch aus dem schriftlichen Gutachten selbst ergibt. Allerdings können hierfür keine Gründe herangezogen werden, die sich mit der inhaltlichen Unzulänglichkeit des Gutachtens beschäftigen. Solche Unzulänglichkeiten können im Rahmen der Befragung des Sachverständigen oder der schriftlichen Ergänzung des Gutachtens vorgenommen werden.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
31.08.2007