Vertragsstrafe und Anrechnung auf Schadensersatz

Eine Vertragsstrafe muss auf einen parallelen Schadensersatzanspruch nur dann angerechnet werden, wenn eine Identität des Gläubigerinteresses vorliegt.

BGH, Urteil vom 08.05.2008, Aktenzeichen I ZR 88/06

Die Parteien stritten um die Frage, ob ein Vertragsstrafeanspruch auf einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers auf Erstattung von Anwaltskosten anzurechnen war. Der Kläger hatte beide Ansprüche parallel geltend gemacht und nicht angerechnet, wobei sich der Beklagte dagegen verteidigt hatte. Der BGH gibt dem Kläger Recht: Grundsätzlich ist zwar richtig, dass nach § 340 BGB die Vertragsstrafe auf einen weiteren Schadensersatzanspruch des Gläubigers angerechnet werden muss. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, der aus dem gleichen, also identischen Gläubigerinteresse herrührt.

Typischerweise wird die Vertragsstrafe für Verzögerung ausgelobt, so dass ein Vertragsstrafeanspruch demzufolge auf den Verzögerungsschaden des Gläubigers anzurechnen ist.

Entstehen dann unabhängig davon z.B. wegen der Nichterfüllung des Vertrages Anwaltskosten, die grundsätzlich auch einen erstattungsfähigen Schaden darstellen können, fehlt in diesem Fall hinsichtlich des Schadens die Identität des Gläubigerinteresses. Die Anwaltskosten, die als weiterer Schaden geltend gemacht wurden, betrafen nämlich nicht die Verzögerung, sondern den Aspekt der Nichterfüllung.

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier    31.08.2007
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