Addition von Gewährleistungs- und Vertragserfüllungssicherheit

Die Vereinbarung einer Gewährleistungs- und Vertragserfüllungssicherheit in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist dann unwirksam, wenn die Gesamtsicherheit zu hoch ausfällt.

OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2008, Aktenzeichen 12 U 781/08

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer vertraglichen Abrede zur Gestellung von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit. In dem Bauvertrag war in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eine Vertragserfüllungssicherheit von 10 % der Auftragssumme sowie eine weitere Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme enthalten.

Nach Auffassung der Gerichte stellt dies eine Übersicherung dar! Die konkrete Ausgestaltung des Vertrages führte dazu, dass Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit nebeneinander bestehen konnten und damit eine Übersicherung des Auftraggebers eintrat. Nach der vom OLG Dresden übernommenen Rechtsprechung des BGH darf eine Gesamtsicherung im Vertrag die Marge zwischen 6 und 10 % des Gesamtwerklohns nicht überschreiten.


Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier    31.08.2007
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