BGH, Urteil vom 16.2. 2009 Aktenzeichen VII ZR 9/08
Die Parteien stritten um Kosten der Mängelbeseitigung und um die Frage, ob der Auftragnehmer die Leistung verweigern durfte. Der Auftraggeber hatte seine Mängelgewährleistungsansprüche an einen Erwerber abgetreten. Als Mängelgewährleistungsansprüche geltend gemacht wurden, verlangte der Auftragnehmer Sicherheit nach § 648a BGB vom Auftraggeber und nicht vom Abtretungsempfänger der Gewährleistungsansprüche. Da der Auftraggeber nicht ausreichend reagierte war nach Auffassung des BGH der Auftragnehmer nach Ablauf der gesetzten Fristen zur Leistung Verweigerung berechtigt. Dies galt insbesondere unabhängig davon, dass der Käufer, der der Zessionar der Gewährleistungsansprüche ausreichend in die Verhandlungen über die Sicherheit eingebunden war.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
| Breiholdt & Breiholdt bei Finanztip.de Keine Haftung. |
|
|
|
|