Mängelbeseitigung und Sowiesokosten
Aufwendungen des Bauherrn zur nachträglichen Abdichtung einer Bodenplatte stellen nicht ersatzfähige Sowiesokosten dar.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2006, Aktenzeichen 8 U 200/05
Der Bauherr macht Ansprüche gegen seinen Architekten geltend, weil dieser eine fehlerhafte Bodenplatte geplant hatte, durch die drückendes Wasser eindrang. Zur Beseitigung des Mangels musste die Bodenplatte aufgestemmt werden, es musste sodann Material injiziert und die Risse mussten verschlossen werden. Der gegen den Architekten geltend gemachte Schadensersatz ist vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen worden. Sowiesokosten liegen immer dann vor, wenn es nicht um eine klassische Nachbesserung im ursprünglichen Auftragsvolumen des Bauunternehmers geht, sondern um Zusatzleistungen. Im vorliegenden Fall war die Planung des Architekten fehlerhaft, deshalb hatte im Rahmen des Pauschalpreises der Werkunternehmer nach Vorgaben des Bauherrn im Vertrag die nicht funktionstüchtige Bodenplatte hergestellt. Stellen sich im Nachhinein zusätzliche Leistungen als notwendig heraus, handelt es sich um Sowiesokosten, also Kosten, die der Bauherr von vornherein hätte aufwenden müssen, um ein funktionstüchtiges Werk zu erlangen. Diese können dann aber weder gegenüber dem Bauunternehmer noch gegenüber dem Architekten als Schaden geltend gemacht werden.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier Datum:
21.08.2006