Ausschreibung nach VOB/A durch Privaten

Erklärt ein Privater ohne Einschränkung, dass er eine Ausschreibung nach den Regeln der VOB/A durchführen werde, begründet er in gleicher Weise wie ein öffentlicher Auftraggeber einen Vertrauenstatbestand bei den Teilnehmern der Ausschreibung. Die Teilnehmer dürfen deshalb in einem solchen Fall auch bei der Ausschreibung eines Privaten darauf vertrauen, dass der Ausschreibende bei der Vergabe des Auftrages insgesamt die Regeln der VOB/A einhält. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, können den Teilnehmern der Ausschreibung Schadensersatzansprüche nach denselben Grundsätzen zustehen, die für öffentliche Auftraggeber gelten.

BGH, Urteil vom 21.02.2006, Aktenzeichen X ZR 39/03

Das Berufungsgericht hat noch die Auffassung vertreten, dass die Beklagte als privater Auftraggeber die Ausschreibung vorgenommen hatte, als solche nicht an den Gleichheitswillsatz gebunden sei, sondern der Privatautonomie unterliege. Die Beklagte habe deshalb nach freiem Belieben entscheiden können, mit wem sie einen Vertrag schließen wollte. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Eine Ersatzpflicht des öffentlichen Auftraggebers kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss) ergeben. Die Ersatzpflicht findet ihren Grund in der Verletzung des Vertrauens der Bieter darauf, dass das Vergabeverfahren nach den einschlägigen Vorschriften des Vergaberechtes, insbesondere unter Beachtung der VOB/A, abgewickelt wird. Wird eine Ausschreibung aufgehoben, ohne dass einer der in § 26 VOB/A genannten Gründe vorliegt, so setzt der auf Ersatz auch des entgangenen Gewinns gerichtete Schadensersatzanspruch nicht nur voraus, dass dem Bieter bei Fortsetzung des Verfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, weil er das annehmbarste Angebot abgegeben hat. Voraussetzung ist vielmehr außerdem, dass der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich erteilt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat sogleich deutlich gemacht, dass es ohne Einfluss auf die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches bleibt, wenn es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen, sondern einen privaten handelt, dieser aber ankündigt, die Ausschreibung nach den Regeln der VOB/A durchzuführen. Derjenige, der an einer solchen Ausschreibung teilnimmt, vertraut berechtigterweise darauf, dass sich der Ausschreibende wie ein öffentlicher Auftraggeber an die Regeln der VOB/A halten werde. Wünscht der Ausschreibende insoweit Einschränkungen, so muss er deutlich machen, dass die VOB/A nur partiell Anwendung finden soll.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier   Datum: 06.09.2006
Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps