Haftung für DIN-Abweichung

Ein Rohbauunternehmer haftet nicht für eine abweichend der DIN ausgeführte Kellerwandabdichtung gegen nicht drückendes Wasser, wenn auch bei DIN-gerechter Ausführung ein Schaden aufgetreten wäre.

OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2005, Aktenzeichen 10 U 382/05 (Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH zurückgewiesen)

Die Parteien streiten um Mängelansprüche wegen der nicht DIN-gerechten Abdichtung von Kellerwänden. Gegen den Anspruch des Bauherrn wendet der Auftragnehmer ein, ein Hinweis auf die nicht DIN-gerechte Ausführung habe nicht erfolgen müssen. Der streitgegenständliche Schaden sei auch bei DIN-gerechter Ausführung eingetreten. Im vorliegenden Fall war altes Recht anzuwenden. Das OLG Koblenz stützt die Auffassung des Auftragnehmers. Nach den Feststellungen des OLG wäre der Schaden auch entstanden, wenn die Kelleraußenwände mit einer Dickbeschichtung nach DIN 18195 versehen gewesen wären. Im Übrigen habe der Auftragnehmer die Abdichtung auch auftragsgemäß ausgeführt. Ein gesonderter Hinweis sei nicht notwendig gewesen.

Nach neuem Recht hätte bereits die reine Abweichung des Ist vom Soll einen Mangel begründet. Nach neuem Werkrecht ist eine Gebrauchsbeeinträchtigung nicht mehr notwendig. Hierbei wird ein Mindeststandard vorausgesetzt, wobei zumindest die DIN-Normen einzuhalten sein dürften.

Autor: Hans-Christian Schwarzmeier   Datum: 16.11.2006
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