Aufklärungspflicht des Auftragnehmers vor Schäden

Birgt eine 15 cm dicke Betonbodenplatte die Gefahr von Schäden, ist der Auftraggeber durch die Fachfirma in besonderer Weise über Vorsichtsmaßnahmen aufzuklären.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2006, Aktenzeichen 22 U 157/05

Die Parteien stritten um Ersatzvornahmekosten für die Mängelbeseitigung an einem Betonfußboden. Die Beklagte hatte es für die Klägerin, eine Generalunternehmerin, übernommen, einen 15 cm dicken Betonfußboden herzustellen. Dieser war dadurch mangelhaft geworden, dass er bei Befahren mit Gabelstaplern sich bewegte und sich Hohlräume unter dem Beton gebildet hatten, weil dieser ungleichmäßig ausgetrocknet war.

Die Beklagte berief sich im Prozess darauf, dass sie die Haftung für Witterungseinflüsse ausgeschlossen hatte. Dies hielt das OLG Düsseldorf für unwirksam. Als Fachfirma wäre es an der Beklagten gewesen, die Generalunternehmerin auf die problematische Entwicklung des eingebrachten Betonfußbodens im Verhältnis zu Witterungseinflüssen hinzuweisen. Die Haftungsfreizeichnung reiche hierzu nicht aus. Diese bezog sich in ihrer Formulierung lediglich auf den Zeitraum der Arbeiten, nicht aber auf den Zeitraum nach Abschluss der Arbeiten. Letztlich hätte die Beklagte nach § 4 Nr. 3 VOB/B zumindest anzeigen müssen, dass eine entsprechende Schutzmaßnahme notwendig gewesen wäre. Da sie dies unterlassen hat, konnte sie sich nicht mit Erfolg im Prozess auf den Haftungsausschluss berufen.

Autor: Hans-Christian Schwarzmeier   Datum: 16.11.2006
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