Nutzung des Sondereigentums

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 14 Nr. 1 WEG erlaubt dem Teileigentümer oder dessen Mieter in Gewerberäumen nur den Betrieb eines ladenmäßigen Erotik-Fachgeschäfts mit Videothek, jedenfalls sofern in der Wohngegend ähnliche Geschäfte und Nachtclubs vorhanden sind, nicht aber die Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinenbetrieb (Sex-Shop).

Kammergericht, Beschluß vom 16.02.2000, Aktenzeichen: 24 W 3925/98

Gemäß § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungs- und Teileigentümer sein Sondereigentum im Rahmen des Bestimmungszwecks in beliebiger Weise nutzen. Die Teilungserklärung kann nach § 15 Abs. 1 WEG Einschränkungen in Gestalt von Zweckbestimmungen enthalten. Denkbar ist, daß nach der Teilungserklärung jeder Teileigentümer berechtigt ist, in den zu seinem Teileigentum gehörenden Räumen eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, ohne daß das Gewerbe eingeschränkt ist. Hiervon abweichen kann im zur Abgeschlossenheitsbescheinigung gehörenden Aufteilungsplan die Bezeichnung "Laden" enthalten sein. Bei unterschiedlichen Zweckbestimmungen der Teilungserklärung - Gewerbe in der Gemeinschaftsordnung bzw. Laden im Aufteilungsplan - kann regelmäßig nicht festgestellt werden, daß die engere Bezeichnung verbindlich sein soll. Da § 13 Abs. 1 WEG von der beliebigen Nutzung spricht, bedarf die Einschränkung der Zweckbestimmung des Nachweises, der im Einzelfall zu führen ist.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 26.06.2000

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