Abbruch von Vertragsverhandlungen
Grundsätzlich sind die mit dem Ziel eines Vertragsschlusses verhandelnden Parteien
wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bis zu dessen Zustandekommen in ihrem
Entscheidungsspielraum in keiner Weise eingeschränkt. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so
sind daher in der Regel Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim
Vertragsschluss im Falle des Nichtzustandekommens des Vertrages ausgeschlossen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.7.1999, Aktenzeichen 10 U 67/98.
Eine Ersatzpflicht aufgrund der beiderseitigen Verpflichtung zur gegenseitigen
Rücksichtnahme kann erst dann bestehen, wenn eine der Parteien die Verhandlungen ohne
triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise bei dem anderen Teil Vertrauen
auf das Zustandekommen des Vertrages geweckt hat, wenn also nach dessen Vorstellungen die
Annahme gerechtfertigt war, es werde mit Sicherheit zum Abschluss des Vertrages kommen. Eine
Haftung ist dagegen dann zu verneinen, wenn die eine Vertragspartei mangels konkreter Einigung
über den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten vertraglichen Regelung auch noch mit einem
Scheitern der Verhandlungen rechnen muss, so dass im Hinblick auf den erwarteten Vertragsschluss
getätigte Aufwendungen dann dem eigenen Risikobereich dieser Vertragspartei zuzuordnen sind
und keinen Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 25.1.2000