Abbruch von Vertragsverhandlungen

Grundsätzlich sind die mit dem Ziel eines Vertragsschlusses verhandelnden Parteien wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bis zu dessen Zustandekommen in ihrem Entscheidungsspielraum in keiner Weise eingeschränkt. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind daher in der Regel Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluss im Falle des Nichtzustandekommens des Vertrages ausgeschlossen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.7.1999, Aktenzeichen 10 U 67/98.

Eine Ersatzpflicht aufgrund der beiderseitigen Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme kann erst dann bestehen, wenn eine der Parteien die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise bei dem anderen Teil Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages geweckt hat, wenn also nach dessen Vorstellungen die Annahme gerechtfertigt war, es werde mit Sicherheit zum Abschluss des Vertrages kommen. Eine Haftung ist dagegen dann zu verneinen, wenn die eine Vertragspartei mangels konkreter Einigung über den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten vertraglichen Regelung auch noch mit einem Scheitern der Verhandlungen rechnen muss, so dass im Hinblick auf den erwarteten Vertragsschluss getätigte Aufwendungen dann dem eigenen Risikobereich dieser Vertragspartei zuzuordnen sind und keinen Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Autor: Johannes Steger     veröffentlicht am 25.1.2000
Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
Finanztipps