Fahrlässiger Wasserschaden duerch Waschmaschine
Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastop-Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an einem Wasserhahn befestigt und diesen danach durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach 6 Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 5.5.2004 (Aktenzeichen 3 U 6/04). Der fahrlässig handelnde Mieter hatte einen Leitungswasserschaden verursacht, den die Versicherung dem Vermieter ersetzt hatte, aus übergegangenem Recht verlangte nunmehr die Versicherung Ersatz des Schadens vom Mieter, der antragsgemäß verurteilt wurde. Wenn nach einigen Jahren der Schlauch infolge von Materialermüdung und Vibration vom Wasserhahn abrutscht, so beruht der durch das infolgedessen ausgeflossene Leitungswasser entstandene Wasserschaden auf einer Verhaltensweise, bei der die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei der dasjenige unbeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen, mithin beruht das Verhalten eindeutig auf grober Fahrlässigkeit. Andererseits kann der geschädigte Vermieter auch nicht besser gestellt werden. Soweit infolge von Reparaturarbeiten ein Vorteil entsteht, ist dieser durch einen Zeitwertabzug zu kompensieren, so dass der Schaden nur anteilig, wenn auch überwiegend, zu ersetzen war.
08.11.2005 - Autor: Johannes Steger