Spielothek in Wohnanlage
Stört der Betrieb einer Spielothek, die täglich von 8.30 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet ist, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mehr als ein Ladengeschäft? Ja, sagt das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss vom 9.2.
2005 (Aktenzeichen 2 ZBR 170/04). Wird in einer Wohnungseigentumsanlage eine Teileigentumseinheit zweckbestimmungswidrig genutzt, so können die anderen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Unterlassung gemäß
§ 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit
§ 1004 As. 1 Satz 2 BGB haben. Hierbei ist es unerheblich, ob der Teileigentümer die Spielothek selbst betreibt oder aber ein Mieter, der Wohnungseigentümer bleibt in jedem Fall Störer. Zumeist ist das Teileigentum bezüglich der Nutzung auch bezeichnet, wie auch vorliegend, indem das Teileigentum als Laden ausgewiesen ist. Mit dem Betrieb einer Spielothek ist diese verbindliche Zweckbestimmung nur dann vereinbar, wenn die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer nicht mehr belästigt werden als durch ein Ladengeschäft. Das BayObLG macht auch noch einmal deutlich, dass bei der Frage der Beeinträchtigung durch den Betrieb der Spielothek nicht auf konkrete Belästigungen im Einzelfall abzustellen ist, sondern vielmehr auf eine typisierende, d. h. verallgemeinernde Betrachtungsweise. Die Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise ist deshalb gerechtfertigt, weil die Regelungen in einer Teilungserklärung abstrakt sind und nicht auf einen konkreten Betrieb abstellen und hierauf meist auch nicht abstellen können. Außerdem ist es für die übrigen Wohnungseigentümer nicht zumutbar, im Einzelfall das Feststellungsrisiko dafür zu tragen, dass von dem konkreten Geschäftsbetrieb Einwirkungen ausgehen,die lästiger sind als diejenigen, die bei einer vereinbarungsgemäßen Nutzung entstehen würden.
15.08.2005 - Autor: Babo von Rohr