Das Gericht erkannte, dass der Wohnungseigentümer den Faxanschluss des Verwalters dazu missbrauchte, um Texte zu übermitteln, die umfängliche Kritik an der Verwaltungstätigkeit zum Inhalt hatte, deren Wortwahl über sachliche Formulierungen hinausgingen und polemisch gehalten waren. Es ist dem Verwalter nicht zumutbar, auf seine Kosten Papier und Strom für unsachliche Äußerungen des Wohnungseigentümers vorzuhalten, er muss vielmehr das Recht haben, die Nutzung des Faxanschlusses sodann verbieten zu lassen.
Die Rechte des Wohnungseigentümers sind insoweit nicht tangiert, er kann durch Briefsendungen per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten des Verwalters seinem Unmut Luft machen.
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