Bei der Zwangsversteigerung ist der Eigentümer nach § 85a ZVG davor geschützt, dass die Immobilie einem Ersteher für weniger als die Hälfte des Verkehrswertes zugeschlagen wird. Ein Gläubiger kann zudem unter bestimmten Umständen nach § 74a ZVG verhindern, wenn das Meistgebot geringer ist als 7/10 des Verkehrswertes. Wird einmal der Zuschlag wegen einer der beiden Grenzen versagt, gelten beide in den späteren Versteigerungsterminen nicht mehr.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hat betrieb eine Gemeinde u.a. wegen ausstehender Straßenbaubeiträge und Grundsteuern von ca. 3000,- € die Zwangsversteigerung. Trotz eines erheblichen Wasserschaden betrug der Verkehrswert für das Haus immer noch € 290.000,-. Im ersten Versteigerungstermin wurde der Zuschlag für ein Gebot von € 20.000,- versagt, weil es die Hälfte des Verkehrswertes nicht erreichte. Für die weiteren Versteigerungstermine galten keine Wertgrenzen mehr. Im zweiten Versteigerungstermin erteilte das Gericht noch im Versteigerungstermin den Zuschlag auf ein Gebot von € 35.000,-.
Der Zuschlag verstoße gegen das Verschleuderungsverbot, wandte der Eigentümer ein, denn das Gebot betrage nur 12 % des Verkehrswertes. Dass der Zuschlag zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Gebot nicht zugeschlagen werden dürfe, ließ der BGH jedoch nicht gelten. Den gesetzlichen Vorschriften sei nämlich zu entnehmen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Zuschlag auch dann kommen könne, wenn das Meistgebot erheblich unter 50 % des Verkehrswertes liege. Der Eigentümer hatte jedoch aus anderen Gründen Erfolg. Das Versteigerungsgericht, so der BGH, habe ihm wegen der drohenden Verschleuderung ermöglichen müssen, seinen Grundbesitz noch in letzter Sekunde zu retten. Auch wenn der Eigentümer dem Versteigerungstermin ferngeblieben sei, habe das Gericht über den Zuschlag erst einige Tage nach dem Termin entscheiden dürfen. Dann hätte der Eigentümer noch die Chance gehabt, den Zuschlag mit gewichtigen Gründen zu verhindern. Solche hatte er nämlich, weil eine Bank bereit gewesen war, die Hälfte des Verkehrswertes zu bieten. Es sei jedoch versehentlich niemand beim Versteigerungstermin anwesend gewesen, weil der zuständige Mitarbeiter versehentlich den Termin nicht korrekt notiert hatte.
31.10.2005 - Autor: Johannes Steger
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