Verjährungsfrist - Schadensersatzanspruch - Um- und Rückbaukosten

Auf einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Um- und Rückbaukosten ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 aF BGB (jetzt § 548 BGB) analog anzuwenden, wenn es nicht, wie vorgesehen, zum Abschluss des Mietvertrages kommt. Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlung mit der Partei ihr tatsächliches Ende gefunden hat. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen (BGB, Urteil vom 22.02.2006, Aktenzeichen XII ZR 48/03).

Die Verjährungsvorschrift des § 548 BGB ist nach herrschender Auffassung und auch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, eine rasche Auseinandersetzung zwischen den Mietparteien zu gewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustands der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen.

Eine möglichst schnelle Abwicklung scheint deshalb erwünscht, weil Miete und Pacht häufig wechselnde Interessen berühren und der Zustand der überlassenen Sache umso schwerer festzustellen ist, je länger dieser Zeitpunkt zurückliegt. Dieser Zweck rechtfertigt es, § 548 BGB, so der Bundesgerichtshof, auch auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss anzuwenden, die gerade deswegen entstanden sind, weil es nicht, wie vorgesehen, zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist und die eine Veränderung des Zustandes der Mietsache betreffen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Mieter die Veränderungen vorgenommen hat oder diese auf Wunsch des Mieters vom Vermieter ausgeführt wurden.

11.07.2006 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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