Notarielle Beurkundung

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf grundsätzlich auch dann keiner notariellen Beurkundung (§ 311b BGB), wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht. Nach § 311b BGB bedarf zwar ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, Grundstückseigentum zu erwerben oder zu veräußern, der notariellen Beurkundung. Der Erwerb oder Verlust der - gesamthänderisch - Mitberechtigung an einem Gesellschaftsgrundstück ist in diesen Fällen nicht Gegenstand eines Vertrages, mit dem sich jemand verpflichtet, Grundstückseigentum zu erwerben oder zu veräußern. Er ist vielmehr nur eine Folge des Erwerbs oder Verlusts der Mitgliedschaft und die Konsequenz davon, dass das Gesellschaftsvermögens auch bei einem Mitgliederwechsel stets dem jeweiligen Gesellschafterkreis zugeordnet bleibt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006, Aktenzeichen I-10 U 68/06
Autor: Johannes Steger   Datum: 04.05.2007
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